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   AG Stuttgart, 18.09.2020 - 36 C 495/20   

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https://dejure.org/2020,74321
AG Stuttgart, 18.09.2020 - 36 C 495/20 (https://dejure.org/2020,74321)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 18.09.2020 - 36 C 495/20 (https://dejure.org/2020,74321)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 18. September 2020 - 36 C 495/20 (https://dejure.org/2020,74321)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 546 Abs 1 BGB, § 573 Abs 1 S 1 BGB, § 985 BGB
    Kündigung einer Wohnung zwecks Unterbringung einer Pflegeperson

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kündigung einer Wohnung wegen Eigenbedarfs für eine Pflegeperson?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anforderung an eine Eigenbedarfskündigung zur Unterbringung einer Pflegekraft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung zur Unterbringung einer Pflegekraft

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eigenbedarfskündigung zwecks Unterbringung einer Pflegekraft setzt nicht Benennung der Pflegeperson voraus - Keine Pflicht zur Aufnahme einer Pflegperson in eigene Wohnung trotz ausreichenden Platzes

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 166/14

    Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Prüfungsgrenzen für die Gerichte bei der

    Auszug aus AG Stuttgart, 18.09.2020 - 36 C 495/20
    Den Entschluss des Vermieters, die vermietete Wohnung selbst zu nutzen oder durch den - eng gezogenen - Kreis privilegierter Dritter nutzen zu lassen, hat das Gericht grundsätzlich zu achten und seiner Rechtsfindung zu Grunde zu legen (BVerfGE 68, 361 (373), NJW 2015, 1590 Rn. 14, beck-online).

    Das Gericht ist daher nicht berechtigt, seine Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters zu setzen (BVerfGE 79, 292 (305 f), (NJW 2015, 1590 Rn. 14, beck-online).

    Die Gerichte dürfen den Eigennutzungswunsch des Vermieters daraufhin nachprüfen, ob dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist (BGHZ 103, 91 [100] = NJW 1988, 904; BVerfG, WuM 2002, 21 = BeckRS 2001, 30421906 mwN) oder ob er missbräuchlich ist, etwa weil der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt nicht erfüllen kann oder der Wohnbedarf in einer anderen (frei gewordenen) Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann (BGH, Urteil vom 4.3.2015 - VIII ZR 166/14; BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats ), Beschluss vom 11.11.1993 - 1 BvR 696/93).

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus AG Stuttgart, 18.09.2020 - 36 C 495/20
    Für die Bestimmung des berechtigten Interesses haben die Gerichte zu beachten, dass sowohl die Rechtsposition des Vermieters als auch das vom Vermieter abgeleitete Besitzrecht des Mieters von der Eigentumsgarantie des Art. 14 I 1 GG geschützt sind (BVerfGE 89, 1 [6 ff.] = NJW 1993, 2035).

    Die Wohnung als der räumliche Mittelpunkt freier Entfaltung seiner Persönlichkeit, als Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung, kann ihm nicht ohne beachtliche Gründe durch Kündigung entzogen werden (BVerfG, Beschluss vom 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 mit Verweis auf BVerfGE 68, 361 (371).

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

    Auszug aus AG Stuttgart, 18.09.2020 - 36 C 495/20
    Den Entschluss des Vermieters, die vermietete Wohnung selbst zu nutzen oder durch den - eng gezogenen - Kreis privilegierter Dritter nutzen zu lassen, hat das Gericht grundsätzlich zu achten und seiner Rechtsfindung zu Grunde zu legen (BVerfGE 68, 361 (373), NJW 2015, 1590 Rn. 14, beck-online).

    Die Wohnung als der räumliche Mittelpunkt freier Entfaltung seiner Persönlichkeit, als Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung, kann ihm nicht ohne beachtliche Gründe durch Kündigung entzogen werden (BVerfG, Beschluss vom 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 mit Verweis auf BVerfGE 68, 361 (371).

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    Auszug aus AG Stuttgart, 18.09.2020 - 36 C 495/20
    Vielmehr ergibt sich daraus nur, dass es für das Vorliegen eines berechtigten Interesses i.S.v. § 573 I 1 BGB allein darauf ankommt, ob das geltend gemachte Interesse ebenso schwer wiegt wie die in § 573 II BGB beispielhaft aufgeführten Kündigungsgründe (BGH, Urteil vom 29.3.2017 - VIII ZR 45/16).
  • BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87

    Eigenbedarf des Vermieters

    Auszug aus AG Stuttgart, 18.09.2020 - 36 C 495/20
    Die Gerichte dürfen den Eigennutzungswunsch des Vermieters daraufhin nachprüfen, ob dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist (BGHZ 103, 91 [100] = NJW 1988, 904; BVerfG, WuM 2002, 21 = BeckRS 2001, 30421906 mwN) oder ob er missbräuchlich ist, etwa weil der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt nicht erfüllen kann oder der Wohnbedarf in einer anderen (frei gewordenen) Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann (BGH, Urteil vom 4.3.2015 - VIII ZR 166/14; BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats ), Beschluss vom 11.11.1993 - 1 BvR 696/93).
  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus AG Stuttgart, 18.09.2020 - 36 C 495/20
    Das Gericht ist daher nicht berechtigt, seine Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters zu setzen (BVerfGE 79, 292 (305 f), (NJW 2015, 1590 Rn. 14, beck-online).
  • BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 127/08

    Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung nur für Eigenbedarfs- und

    Auszug aus AG Stuttgart, 18.09.2020 - 36 C 495/20
    Es ist alleine Sache des Vermieters darüber zu befinden, welche Personen er zu seiner eigenen Pflege in die Wohnung aufnehmen will (BGH, Urteil vom 11.3.2009 - VIII ZR 127/08).
  • BVerfG, 11.11.1993 - 1 BvR 696/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus AG Stuttgart, 18.09.2020 - 36 C 495/20
    Die Gerichte dürfen den Eigennutzungswunsch des Vermieters daraufhin nachprüfen, ob dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist (BGHZ 103, 91 [100] = NJW 1988, 904; BVerfG, WuM 2002, 21 = BeckRS 2001, 30421906 mwN) oder ob er missbräuchlich ist, etwa weil der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt nicht erfüllen kann oder der Wohnbedarf in einer anderen (frei gewordenen) Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann (BGH, Urteil vom 4.3.2015 - VIII ZR 166/14; BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats ), Beschluss vom 11.11.1993 - 1 BvR 696/93).
  • BVerfG, 26.09.2001 - 1 BvR 1185/01

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Verurteilung zum Schadensersatz

    Auszug aus AG Stuttgart, 18.09.2020 - 36 C 495/20
    Die Gerichte dürfen den Eigennutzungswunsch des Vermieters daraufhin nachprüfen, ob dieser Wunsch ernsthaft verfolgt wird, ob er von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen ist (BGHZ 103, 91 [100] = NJW 1988, 904; BVerfG, WuM 2002, 21 = BeckRS 2001, 30421906 mwN) oder ob er missbräuchlich ist, etwa weil der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, die Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt nicht erfüllen kann oder der Wohnbedarf in einer anderen (frei gewordenen) Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann (BGH, Urteil vom 4.3.2015 - VIII ZR 166/14; BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats ), Beschluss vom 11.11.1993 - 1 BvR 696/93).
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 558/89

    Ferienwohnungen

    Auszug aus AG Stuttgart, 18.09.2020 - 36 C 495/20
    Der Richter darf sich dabei nicht in den Entscheidungsprozess, der zu dieser Festlegung geführt hat, hineinbegeben (BVerfG, Beschluss vom 3.10.1989 - 1 BvR 558/89).
  • LG Stuttgart, 07.12.2020 - 13 S 125/20

    Kündigung einer Wohnung wegen Eigenbedarf für eine Pflegeperson

    Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 18.09.2020, Az. 36 C 495/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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